VSME ver­ste­hen | aktu­el­ler VS-Stan­dard 2026

VSME und der neue VS-Standard einfach erklärt.

Für wen der frei­wil­li­ge Nach­hal­tig­keits­stan­dard gedacht ist, wel­che Anga­ben B1 bis C9 umfasst und was Ban­ken, Kun­den und der Value-Chain-Cap damit zu tun haben.

Was ist der VSME beziehungsweise VS-Standard?

Der VSME wur­de von EFRAG als frei­wil­li­ger Berichts­stan­dard für nicht bör­sen­no­tier­te klei­ne und mitt­le­re Unter­neh­men ent­wi­ckelt. 2025 griff die Euro­päi­sche Kom­mis­si­on ihn zunächst in einer Emp­feh­lung auf. Mit der Dele­gier­ten Ver­ord­nung (EU) 2026/1560 wur­de dar­aus der euro­päi­sche Nach­hal­tig­keits­be­richts­stan­dard zur frei­wil­li­gen Nut­zung, kurz VS.

Der VS gibt Unter­neh­men außer­halb der ver­pflich­ten­den CSRD-Bericht­erstat­tung eine ein­heit­li­che Struk­tur, um Nach­hal­tig­keits­in­for­ma­tio­nen für Geschäfts­part­ner, Ban­ken, Inves­to­ren und die eige­ne Unter­neh­mens­steue­rung bereit­zu­stel­len.

Der bekann­te Begriff „VSME“ wird in der Pra­xis und bei Such­an­fra­gen vor­aus­sicht­lich noch lan­ge wei­ter­ver­wen­det. Inhalt­lich ist heu­te jedoch der fina­le VS-Stan­dard maß­geb­lich.

Bekann­te Bezeich­nung

VSME

Der von EFRAG ent­wi­ckel­te Stan­dard und wei­ter­hin eta­blier­te Begriff in Unter­neh­men.

Aktu­el­le Bezeich­nung

VS

Der frei­wil­li­ge EU-Stan­dard nach der Dele­gier­ten Ver­ord­nung (EU) 2026/1560.

Anwen­dungs­be­reich

Für welche Unternehmen ist der VS gedacht?

Der Stan­dard ist frei­wil­lig und für Unter­neh­men vor­ge­se­hen, die im vor­an­ge­gan­ge­nen Geschäfts­jahr durch­schnitt­lich nicht mehr als 1.000 Beschäf­tig­te hat­ten. Dazu kön­nen auch Kleinst­un­ter­neh­men, Selbst­stän­di­ge, nicht ein­ge­tra­ge­ne Unter­neh­men und bör­sen­no­tier­te Kleinst­un­ter­neh­men gehö­ren.

01

CSRD-Pflicht prüfen

Besteht eine ver­pflich­ten­de Nach­hal­tig­keits­be­richt­erstat­tung nach der Rech­nungs­le­gungs­richt­li­nie?

02

Beschäftigte prüfen

Liegt der Durch­schnitt im vor­her­ge­hen­den Geschäfts­jahr bei höchs­tens 1.000 Beschäf­tig­ten?

03

VS als Rahmen wählen

Berichts­um­fang anhand von Emp­fän­gern, Daten­be­darf und Unter­neh­mens­grö­ße fest­le­gen.

Wich­tig bei mehr als 1.000 Beschäf­tig­ten: Die Beschäf­tig­ten­zahl allein löst kei­ne CSRD-Pflicht aus. Nach der geän­der­ten Richt­li­nie müs­sen grund­sätz­lich mehr als 1.000 Beschäf­tig­te und mehr als 450 Mil­lio­nen Euro Net­to­um­satz vor­lie­gen. Unter­neh­men über der Beschäf­tig­ten­schwel­le, aber unter­halb der Umsatz­schwel­le, benö­ti­gen des­halb eine geson­der­te Ein­ord­nung; der VS ist für sie nicht als regu­lä­rer Anwen­dungs­fall kon­zi­piert.

Auf­bau des Stan­dards

Zwei Module ermöglichen einen stufenweisen Einstieg.

Das Basis-Modul bil­det die Min­dest­grund­la­ge. Das Com­pre­hen­si­ve Modu­le ergänzt Infor­ma­tio­nen, die beson­ders für Ban­ken, Inves­to­ren und grö­ße­re Unter­neh­mens­kun­den rele­vant sein kön­nen.

Opti­on A

Basis-Modul

Ziel­an­satz für Kleinst­un­ter­neh­men und Min­dest­an­for­de­rung für ande­re Unter­neh­men, die den Stan­dard anwen­den.

Opti­on B

Comprehensive Module

Ver­tie­fung zu Stra­te­gie, Kli­ma, Beschäf­tig­ten, Men­schen­rech­ten und Finanz­markt­in­for­ma­tio­nen.

Stan­dard­kon­for­mi­tät: Wer Opti­on A oder Opti­on B als stan­dard­kon­for­men Bericht erklärt, beach­tet das gewähl­te Modul voll­stän­dig. Dabei blei­ben Anga­ben mit „if appli­ca­ble“ nur in den beschrie­be­nen Fäl­len erfor­der­lich; aus­drück­lich frei­wil­li­ge Anga­ben blei­ben frei­wil­lig. Für Unter­neh­men mit höchs­tens zehn Beschäf­tig­ten sind ein­zel­ne auf­wen­di­ge­re Daten­punk­te zusätz­lich frei­wil­lig.

Inhal­te im Über­blick

Welche Angaben umfasst der VS?

Die Über­sicht beschreibt die The­men der ein­zel­nen Anga­ben. Wel­che kon­kre­ten Daten erfor­der­lich sind, ergibt sich aus dem Wort­laut des Stan­dards und den jewei­li­gen Anwen­dungs­be­din­gun­gen.

BASIS-MODUL

B1 — Grund­la­ge der Erstel­lung
Gewähl­te Opti­on, Berichts­gren­ze, Unter­neh­mens­da­ten, Stand­or­te und gege­be­nen­falls Zer­ti­fi­zie­run­gen.
 
B2 — Prak­ti­ken, Richt­li­ni­en und künf­ti­ge Initia­ti­ven
Bestehen­de Maß­nah­men, Nach­hal­tig­keits­richt­li­ni­en, geplan­te Initia­ti­ven und Zie­le.
 
B3 — Ener­gie und Treib­haus­gas­emis­sio­nen
Ener­gie­ver­brauch sowie Scope-1- und stand­ort­ba­sier­te Scope-2-Emis­sio­nen.
 
B4 — Ver­schmut­zung von Luft, Was­ser und Boden
Recht­lich oder über ein Umwelt­ma­nage­ment­sys­tem berich­te­te Schad­stoff­emis­sio­nen.
 
B5 — Bio­di­ver­si­tät
Stand­or­te in oder nahe bio­di­ver­si­täts­sen­si­blen Gebie­ten, sofern vor­han­den.
 
B6 — Was­ser
Was­ser­ent­nah­me und bei was­ser­in­ten­si­ven Pro­zes­sen zusätz­li­che Ver­brauch­s­an­ga­ben.
 
B7 — Res­sour­cen­nut­zung, Kreis­lauf­wirt­schaft und Abfall
Kreis­lauf­prin­zi­pi­en, Abfall­men­gen, Wie­der­ver­wen­dung, Recy­cling und rele­van­te Mate­ri­al­flüs­se.
 
B8 — Beleg­schaft: all­ge­mei­ne Merk­ma­le
Beschäf­tig­ten­zah­len nach Ver­trags­art, Geschlecht und gege­be­nen­falls Land.
 
B9 — Gesund­heit und Sicher­heit
Erfass­ba­re Arbeits­un­fäl­le sowie arbeits­be­ding­te Todes­fäl­le und Erkran­kun­gen.
 
B10 — Ver­gü­tung, Tarif­bin­dung und Wei­ter­bil­dung
Min­dest­lohn, gege­be­nen­falls Ent­gelt­lü­cke, Tarif­bin­dung und Wei­ter­bil­dungs­stun­den.
 
B11 — Kor­rup­ti­on und Bestechung
Ver­ur­tei­lun­gen und Geld­bu­ßen im Berichts­zeit­raum, sofern sol­che vor­lie­gen.

COMPREHENSIVE-MODULE

C1 — Stra­te­gie und Geschäfts­mo­dell
Pro­duk­te, Märk­te, Geschäfts­be­zie­hun­gen und nach­hal­tig­keits­be­zo­ge­ne Stra­te­gie­ele­men­te.
 
C2 — Beschrei­bung von Prak­ti­ken, Richt­li­ni­en und Initia­ti­ven
Ver­tie­fen­de Beschrei­bung der unter B2 genann­ten Maß­nah­men, Zie­le und Ver­ant­wort­lich­kei­ten.
 
C3 — THG-Reduk­ti­ons­zie­le und Kli­ma­tran­si­ti­on
Vor­han­de­ne Emis­si­ons­zie­le, Basis- und Ziel­jahr, Maß­nah­men und gege­be­nen­falls Über­gangs­plan.
 
C4 — Kli­ma­ri­si­ken
Iden­ti­fi­zier­te Kli­ma­ge­fah­ren und Tran­si­ti­ons­er­eig­nis­se, Expo­si­ti­on, Zeit­ho­ri­zon­te und Anpas­sung.
 
C5 — Zusätz­li­che Merk­ma­le der Beleg­schaft
Fluk­tua­ti­on sowie frei­wil­li­ge Anga­ben zu Manage­ment­ver­hält­nis und bestimm­ten Nicht­be­schäf­tig­ten.
 
C6 — Men­schen­rechts­richt­li­ni­en und ‑pro­zes­se
Ver­hal­tens­ko­dex, Men­schen­rechts­richt­li­nie und Beschwer­de­me­cha­nis­men für die eige­ne Beleg­schaft.
 
C7 — Men­schen­rechts­vor­fäl­le
Bestä­tig­te Vor­fäl­le in der eige­nen Beleg­schaft und gege­be­nen­falls in der Wert­schöp­fungs­ket­te.
 
C8 — Umsät­ze aus bestimm­ten Tätig­kei­ten
Gege­be­nen­falls Umsät­ze aus ver­bo­te­nen Waf­fen, Tabak, fos­si­len Brenn­stof­fen oder bestimm­ter Che­mie­pro­duk­ti­on.
 
C9 — Geschlech­ter­viel­falt im Lei­tungs­or­gan
Ver­hält­nis der Geschlech­ter im Lei­tungs- oder Kon­troll­organ, sofern ein sol­ches besteht.

Sind C1 bis C4 für Ban­ken zwin­gend? Nicht pau­schal. Der VS bleibt frei­wil­lig. Das Com­pre­hen­si­ve Modu­le bil­det jedoch aus­drück­lich zusätz­li­che Infor­ma­ti­ons­be­dürf­nis­se von Ban­ken, Inves­to­ren und Unter­neh­mens­kun­den ab. Bei einem finan­zie­rungs­be­zo­ge­nen Bericht soll­te des­halb vor­ab geklärt wer­den, wel­che Strategie‑, Ziel- und Risi­ko­in­for­ma­tio­nen die Bank tat­säch­lich benö­tigt.

Berichts­prin­zi­pi­en

Ein VS-Bericht ist mehr als eine ausgefüllte Kennzahlenliste.

Der Stan­dard macht Vor­ga­ben zur Qua­li­tät, zeit­li­chen Ver­gleich­bar­keit und Berichts­gren­ze. Die­se Regeln sind für einen nach­voll­zieh­ba­ren Bericht eben­so wich­tig wie die ein­zel­nen Daten­punk­te.

01

Infor­ma­ti­ons­qua­li­tät

Die Infor­ma­tio­nen sol­len rele­vant, getreu, ver­gleich­bar, ver­ständ­lich und über­prüf­bar sein.

02

Ver­gleichs­wer­te

Ab dem zwei­ten Berichts­jahr wer­den grund­sätz­lich Vor­jah­res­wer­te ange­ge­ben, soweit eine Kenn­zahl nicht erst­mals berich­tet wird.

03

Berichts­gren­ze

Mut­ter­un­ter­neh­men wird eine kon­so­li­dier­te Bericht­erstat­tung ein­schließ­lich ihrer Toch­ter­un­ter­neh­men emp­foh­len.

04

Tur­nus und Ver­öf­fent­li­chung

Bei jähr­li­chem Infor­ma­ti­ons­be­darf von Ban­ken oder Geschäfts­part­nern wird jähr­lich berich­tet. Eine öffent­li­che Ver­öf­fent­li­chung ist mög­lich, aber nicht zwin­gend.

05

Zusätz­li­che Infor­ma­tio­nen

Bran­chen- oder unter­neh­mens­spe­zi­fisch rele­van­te Anga­ben kön­nen ergänzt wer­den, bei­spiels­wei­se wesent­li­che Scope-3-Emis­sio­nen.

06

Kei­ne Prü­fungs­pflicht aus dem VS

Unter­neh­men, die den frei­wil­li­gen Stan­dard anwen­den, müs­sen allein des­halb kei­ne exter­ne Bestä­ti­gung der Infor­ma­tio­nen ein­ho­len.

Schutz vor über­mä­ßi­gen Abfra­gen

Was bedeutet der Value-Chain-Cap?

Der VS ist nicht nur ein Berichts­rah­men. Er defi­niert zugleich eine Ober­gren­ze für bestimm­te Infor­ma­ti­ons­an­for­de­run­gen aus der CSRD-Wert­schöp­fungs­ket­te.

Wer ist geschützt?

Unter­neh­men in der Wert­schöp­fungs­ket­te eines CSRD-berichts­pflich­ti­gen Unter­neh­mens, die durch­schnitt­lich höchs­tens 1.000 Beschäf­tig­te haben.

Was darf abge­lehnt wer­den?

Für die CSRD-Bericht­erstat­tung ange­for­der­te Infor­ma­tio­nen, die über die im Value-Chain-Cap fest­ge­leg­ten VS-Daten­punk­te hin­aus­ge­hen.

Gilt der gesam­te VS als Ober­gren­ze?

Nein. Maß­geb­lich sind die aus­drück­lich in Anhang II der Ver­ord­nung auf­ge­führ­ten Daten­punk­te, nicht auto­ma­tisch jede frei­wil­li­ge Ergän­zung des Stan­dards.

Gilt der Schutz für jede Kun­den- oder Bank­an­fra­ge?

Nein. Ande­re gesetz­li­che, ver­trag­li­che, pro­dukt­be­zo­ge­ne oder finan­zie­rungs­be­zo­ge­ne Infor­ma­ti­ons­pflich­ten kön­nen wei­ter­be­stehen. Finanz­in­sti­tu­te wer­den jedoch dazu ange­hal­ten, ihre dar­über hin­aus­ge­hen­den Anfra­gen mög­lichst am VS aus­zu­rich­ten.

Ent­wick­lung und Anwen­dung

Vom EFRAG-Entwurf zum europäischen Standard.

17.12.2024

EFRAG über­gibt den VSME

Der tech­ni­sche Stan­dard­ent­wurf wird an die Euro­päi­sche Kom­mis­si­on über­mit­telt.

30.07.2025

EU-Emp­feh­lung

Die Kom­mis­si­on emp­fiehlt den VSME für frei­wil­li­ge Nach­hal­tig­keits­in­for­ma­tio­nen von KMU.

21./24.09.2026

Ver­öf­fent­li­chung und Inkraft­tre­ten

Die Ver­ord­nung (EU) 2026/1560 wird ver­öf­fent­licht und tritt am drit­ten Tag danach in Kraft.

ab 01.01.2027

Value-Chain-Cap

Die ent­spre­chen­de Begren­zung gilt für Geschäfts­jah­re, die an oder nach die­sem Datum begin­nen.

Prak­ti­scher Ein­stieg

Wie beginnt ein Unternehmen mit dem VS?

Der sinn­volls­te Ein­stieg beginnt nicht mit dem Sam­meln aller denk­ba­ren Kenn­zah­len, son­dern mit dem Anlass und den vor­ge­se­he­nen Emp­fän­gern.

01

Zweck und Emp­fän­ger klä­ren

Der tech­ni­sche Stan­dard­ent­wurf wird an die Euro­päi­sche Kom­mis­si­on über­mit­telt.

02

Anwen­dungs­be­reich prü­fen

CSRD-Sta­tus, Beschäf­tig­ten­zahl, Kon­zern­struk­tur und beson­de­re ver­trag­li­che Anfor­de­run­gen ein­ord­nen.

03

Modul aus­wäh­len

Basis-Modul oder zusätz­li­che Anga­ben des Com­pre­hen­si­ve Modu­le anhand des tat­säch­li­chen Infor­ma­ti­ons­be­darfs bestim­men.

04

Daten­quel­len erfas­sen

Infor­ma­tio­nen aus Buch­hal­tung, Per­so­nal, Ein­kauf, Arbeits­schutz, Ener­gie- und Umwelt­ma­nage­ment zusam­men­füh­ren.

05

Daten­lü­cken prio­ri­sie­ren

Zuerst die Anga­ben auf­bau­en, die regel­mä­ßig nach­ge­fragt wer­den oder für Ent­schei­dun­gen beson­ders rele­vant sind.

06

Bericht doku­men­tie­ren

Metho­den, Berichts­gren­ze, Daten­quel­len, Ver­ant­wort­lich­kei­ten und Frei­ga­ben nach­voll­zieh­bar fest­hal­ten.

Fra­gen aus der Pra­xis

Was Unternehmen zum VSME und VS wirklich wissen müssen.

Die Ant­wor­ten begin­nen bewusst mit einer kla­ren Ein­ord­nung. Son­der­fäl­le soll­ten anschlie­ßend anhand des kon­kre­ten Unter­neh­mens und des Infor­ma­ti­ons­zwecks geprüft wer­den.

Nein, der Stan­dard ist frei­wil­lig. Eine prak­ti­sche Not­wen­dig­keit kann trotz­dem ent­ste­hen, wenn Kun­den, Ban­ken, Inves­to­ren, Aus­schrei­bungs­stel­len oder Ratin­g­an­bie­ter Nach­hal­tig­keits­in­for­ma­tio­nen ver­lan­gen. Des­halb soll­ten Unter­neh­men zwi­schen gesetz­li­cher Berichts­pflicht und kon­kre­tem Infor­ma­ti­ons­be­darf ihrer Geschäfts­part­ner unter­schei­den.

Bei­de Begrif­fe wer­den der­zeit ver­wen­det, bezeich­nen aber unter­schied­li­che Ent­wick­lungs­stu­fen. VSME ist der eta­blier­te Name des von EFRAG ent­wi­ckel­ten Stan­dards. Mit der Ver­ord­nung (EU) 2026/1560 wur­de dar­aus der euro­päi­sche Stan­dard zur frei­wil­li­gen Nut­zung, kurz VS. Wer heu­te neu berich­tet, soll­te sich am fina­len VS ori­en­tie­ren und „VSME“ ergän­zend ver­wen­den, damit Emp­fän­ger den bekann­ten Begriff wie­der­erken­nen.

Das hängt vom Zweck und den Emp­fän­gern ab. Das Basis-Modul B1 bis B11 schafft eine grund­le­gen­de Nach­hal­tig­keits­in­for­ma­ti­on. Das Com­pre­hen­si­ve Modu­le ergänzt Anga­ben, die beson­ders für Ban­ken, Inves­to­ren und grö­ße­re Unter­neh­mens­kun­den rele­vant sein kön­nen. Wer einen stan­dard­kon­for­men Bericht nach Opti­on B erklärt, muss das Com­pre­hen­si­ve Modu­le unter Beach­tung der „if appli­ca­ble“- und Frei­wil­lig­keits­re­geln voll­stän­dig anwen­den.

Nicht auto­ma­tisch. C1 bis C4 behan­deln Geschäfts­mo­dell und Stra­te­gie, Maß­nah­men und Zie­le, THG-Reduk­ti­ons­zie­le sowie Kli­ma­ri­si­ken. Die­se Infor­ma­tio­nen kön­nen für die Kre­dit- und Risi­ko­be­wer­tung wich­tig sein, der kon­kre­te Bedarf unter­schei­det sich aber nach Bank, Finan­zie­rung und Unter­neh­men. Vor der Berichts­er­stel­lung soll­te daher geklärt wer­den, wel­che Anga­ben der Finan­zie­rungs­part­ner tat­säch­lich erwar­tet.

In bestimm­ten Fäl­len ja. Der Value-Chain-Cap begrenzt Infor­ma­ti­ons­an­for­de­run­gen, die ein CSRD-berichts­pflich­ti­ges Unter­neh­men für sei­ne Nach­hal­tig­keits­be­richt­erstat­tung an geschütz­te Unter­neh­men in der Wert­schöp­fungs­ket­te rich­tet. Ande­re gesetz­li­che, ver­trag­li­che, pro­dukt­be­zo­ge­ne, rating­be­zo­ge­ne oder finan­zie­rungs­be­zo­ge­ne Anfor­de­run­gen kön­nen dar­über hin­aus­ge­hen. Der Cap ist daher kein all­ge­mei­nes Ableh­nungs­recht gegen­über jeder ESG-Anfra­ge.

Aus­ge­hend vom Infor­ma­ti­ons­zweck. Für einen all­ge­mei­nen Ein­stieg kann das Basis-Modul genü­gen. Bei Anfor­de­run­gen von Ban­ken, Inves­to­ren oder grö­ße­ren Kun­den kön­nen zusätz­li­che Anga­ben des Com­pre­hen­si­ve Modu­le not­wen­dig oder sinn­voll sein. Wir klä­ren die­se Erwar­tun­gen mög­lichst vor Beginn der Daten­er­he­bung, damit weder zu wenig noch unnö­tig viel berich­tet wird.

Es wird allein wegen der Beschäf­tig­ten­zahl nicht auto­ma­tisch CSRD-pflich­tig. Nach der geän­der­ten Richt­li­nie müs­sen grund­sätz­lich bei­de Schwel­len über­schrit­ten wer­den. Gleich­zei­tig ist der VS regu­lär für Unter­neh­men mit höchs­tens 1.000 Beschäf­tig­ten vor­ge­se­hen. Für grö­ße­re, nicht CSRD-pflich­ti­ge Unter­neh­men muss daher geprüft wer­den, ob eine frei­wil­li­ge ESRS-Ori­en­tie­rung, ein indi­vi­du­ell abge­stimm­ter Infor­ma­ti­ons­rah­men oder eine ande­re Berichts­grund­la­ge sinn­voll ist.

Nein, kei­ne voll­stän­di­ge Ana­ly­se nach der ESRS-Metho­dik. Der VS ent­hält fes­te Anga­ben und abge­stuf­te Anwen­dungs­re­geln. Trotz­dem muss der Bericht rele­van­te, ver­ständ­li­che und unter­neh­mens- bezie­hungs­wei­se bran­chen­spe­zi­fisch aus­rei­chen­de Infor­ma­tio­nen lie­fern. Eine prag­ma­ti­sche The­men- und Stake­hol­der­ana­ly­se hilft des­halb, zusätz­li­che rele­van­te Anga­ben aus­zu­wäh­len und unnö­ti­ge Daten­er­he­bung zu ver­mei­den.

Eine Daten­lü­cke soll­te trans­pa­rent bear­bei­tet, aber nicht durch Schät­zun­gen ohne belast­ba­re Metho­de ver­deckt wer­den. Zunächst ist zu prü­fen, ob der Daten­punkt erfor­der­lich, nur bei bestimm­ten Umstän­den anwend­bar oder frei­wil­lig ist. Fehlt eine wesent­li­che erfor­der­li­che Anga­be, soll­te das Unter­neh­men die Erhe­bungs­me­tho­de und Zustän­dig­keit auf­bau­en, bevor es eine voll­stän­di­ge Stan­dard­kon­for­mi­tät erklärt.

Nein. Der Bericht kann gezielt Geschäfts­part­nern oder Ban­ken zur Ver­fü­gung gestellt wer­den und muss nicht öffent­lich erschei­nen. Auch eine exter­ne Prü­fung ist allein auf­grund der frei­wil­li­gen Anwen­dung des VS nicht vor­ge­schrie­ben. Benö­tigt ein Emp­fän­ger jähr­lich aktua­li­sier­te Infor­ma­tio­nen, soll der Bericht ent­spre­chend jähr­lich erstellt wer­den.

Ja. Der Stan­dard schreibt kei­ne deut­sche Berichts­spra­che vor. Maß­geb­lich sind die Emp­fän­ger. Bei einer zwei­spra­chi­gen Fas­sung müs­sen Berichts­gren­ze, Kenn­zah­len, Fach­be­grif­fe und Aus­sa­gen in bei­den Spra­chen über­ein­stim­men.

Als Infor­ma­ti­ons­quel­le ja, als Ersatz nein. Inhal­te des Berichts kön­nen bei­spiels­wei­se die Ana­ly­se des Unter­neh­mens­kon­texts, inter­es­sier­ter Par­tei­en, kli­ma­be­zo­ge­ner Risi­ken und Zie­le unter­stüt­zen. Der Bericht ersetzt jedoch weder das Qua­li­täts­ma­nage­ment­sys­tem noch die für eine ISO-9001-Zer­ti­fi­zie­rung erfor­der­li­chen Pro­zes­se und Nach­wei­se.

EFRAG stellt Mate­ria­li­en über sei­ne Web­site und den Know­ledge Hub bereit. Dazu gehö­ren Anwen­dungs­hil­fen und digi­ta­le Vor­la­gen. Da der fina­le VS erst 2026 ver­öf­fent­licht wur­de, soll­te bei jedem Doku­ment geprüft wer­den, auf wel­cher Stan­dard­fas­sung es beruht und ob es bereits an die Ver­ord­nung (EU) 2026/1560 ange­passt wur­de.

Nächs­ter Schritt

Klären wir, welcher Bericht zu Ihrer Anfrage passt.

Im Erst­ge­spräch ord­nen wir Anlass, Emp­fän­ger, Unter­neh­mens­grö­ße und Daten­la­ge ein. Danach wis­sen Sie, wel­cher Umfang sinn­voll ist und wie das Pro­jekt kon­kret aus­se­hen kann.

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